Landschaftsschutz Ebersberger Land e.V. Positionspapier
Windpotentialmessung und -häuffigkeit Bei dem derzeitig bekannten Entwicklungsstand des Windparks, ist es geplant, von dem Projektentwickler die Windpotentialmessung und Ermittlung der Windhöffigkeit durchführen zu lassen. Die Auswahl des Standortes wurde in Zusammenarbeit mit dem Landratsamt Ebersberg durchgeführt. Somit sind wir der Ansicht, dass auch das Landratsamt in der Verpflichtung steht, die Ermittlung vorstehender Parameter zu übernehmen. Dies ist durchzuführen von anerkannten, zugelassenen Gerichtsgutachtern und -sachverständigen um die Transparenz zu gewährleisten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sowie die Vertrauenswürdigkeit der Ergebnisse zu festigen. Ausschlaggebend hierzu ist ebenfalls, die geeigneten, zuverlässigen Messverfahren und Messtechniken anzuwenden. Dies gilt auch bei allen anderen im Landkreisgebiet vorgesehenen Standorten. Diese sind jeweils im Einzelnen zu betrachten. Für die durch den Bund energisch vorangetriebene Energiewende ist es daher eine weitere Voraussetzung, dass hier entsprechende Fördermittel für die Ermittlung von Vorhaltegebieten und Ausschlussgebieten zur Verfügung stehen. Generell ist zu sagen, dass die Messungen von den Projektentwicklern und Errichtern abzukoppeln sind und die Vorgehensweise wie vorstehend dargestellt einzuhalten ist. Desweiteren ist es unumgänglich, die Beschlussfassung für oder wider einen Windpark im Ebersberger Forst von der Errichtung eines Wind-Messmastens abzukoppeln. Recherchierte Messverfahren/ -technik: Windmessmasten (mit der Bestückung von mehreren Sensoren in unterschiedlichen Höhen bis zur geplanten Nabenhöhe für Windstärke und - richtung, Temperatur, Luftdichte, etc.), SODAR-Messung, Ballon- oder Drachenmessungen und weitere... Quellen: ENERCON GmbH, Ostwind-Gruppe, Windtest Grevenbroich GmbH, etc. Stromleitungen Damit der von den WKA erzeugte Strom ins Netz eingespeist und zum Verbraucher transportiert werden kann, sind zusätzliche Stromleitungen erforderlich. Wir sind der Ansicht, dass überall dort, wo direkt betroffene Bürger in Sichtweite zu Windenergieanlagen leben, darauf geachtet werden muss, dass diese Menschen nicht obendrein durch neue Strommasten beeinträchtigt werden. Hier sollte eine Lösung via Erdkabel favorisiert werden. Mobilfunkantennen Immer häufiger werden die Türme der Windkraftanlagen für die Installation von Mobilfunkantennen benutzt. Dies würde eine zusätzliche Strahlenbelastung für die betroffenen Bürger bedeuten. Solche Doppelbelastungen sind generell unzumutbar. Bundeswehr Festzustellen ist, ob und wie der geplante Windpark und weitere geplante Standorte im Landkreis die Festlegung der Tiefflugzonen berühren oder sogar darin liegen. Unserer Kenntnis nach, sind Übungsflüge unterhalb 300m erforderlich, da über 300m die Flugzeuge vom gegnerischen Radar erfasst und geortet werden können. Somit ist die Gefahr einer Kollision bei WKA bis 190 Meter nicht ausgeschlossen. Artenschutz (Fledermäuse, Vögel) Die Beachtung der artenschutzrechtlichen Anforderungen sollte eigentlich schon von der Windenergiewirtschaft selbst erwartet werden können. Denn kein anderer Teil der Energiewirtschaft stellt nach außen hin seine Verantwortung für die Umwelt so sehr heraus und möchte seine Interessen mit dieser − Verantwortung legitimiert sehen wie die Windenergiewirtschaft. Flora & Fauna sind ein zu kostbares Gut, welches man nur bei entsprechendem Nutzen für die Allgemeinheit partiell opfern darf, keinesfalls jedoch dem Profitstreben von Einzelnen. Es kann nicht der Sinn einer zukunftsorientierten Energiepolitik sein, die Naherholungsgebiete bayerischer Gemeinden in ihrem Grundbestand zu zerstören und schützenswerte Tiere zu gefährden. Die besondere Bedeutung des Ebersberger Forstes Windräder im Forst sprechen grundsätzlich dem §18 des Bayer. Waldgesetzes zuwider. Der Ebersberger Forst ist unumstritten eines der wichtigsten Naherholungsgebiete vor den Toren Münchens und eines der größten zusammenhängenden Waldgebiete in Deutschland und Europa. Dieser Wald spielt eine entscheidende Rolle hinsichtlich der Regulierung des Klimas im Münchner Osten. Ferner stellt er einen zuverlässigen Wasserspeicher dar. Am 12. Januar 1965 wurde die Resolution zum Schutz des Ebersberger Forsts verabschiedet. Auch damals ging es bereits darum, den Forst vor erheblichen baulichen Eingriffen zu schützen, um eine Zukunftstechnologie zu verwirklichen. Auch nach Artikel 141 der Bayerischen Verfassung ist unser Land dazu verpflichtet, die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur zu schützen und zu pflegen. Veränderungen des Landschaftsbildes können zu beträchtlichen Beeinträchtigungen menschlicher Befindlichkeit führen. Dabei spielen Gewohnheit und Tradition eine wesentliche Rolle. Die Einführung dominanter Strukturen wie WKA in gewachsene Landschaften ist deshalb besonders sensibel zu handhaben. Einschneidende Auswirkungen auf die im Ebersberger Forst lebenden Tiere werden befürchtet. Im Ebersberger Forst ist eine Vielzahl der unterschiedlichsten Vogelarten beheimatet. Eine Wildruhezone für Rot- und Schwarzwild wurde eigens dafür eingerichtet, das Wild für die Besucher des Forsts wieder sichtbar zu machen. Einem Eingriff in die Integrität des Waldes muss unbedingt Einhalt geboten werden, denn wenn mit dem Bau dieser Industrieanlagen im Forst erst einmal der erste Schritt getan ist, stellt sich die Frage, wie es weitergehen wird. Führt als nächstes eventuell die Verlängerung der Flughafentangente durch den Forst? Oder werden möglicherweise zugunsten weiterer Zukunftstechnologien die nächsten Teilbereiche des Waldes geopfert? Wasserschutzgebiet Der vom Landratsamt Ebersberg in Zusammenarbeit mit Green City Energy GmbH entwickelte und vorgestellte Standort des Windparks mit 6 WKA befindet sich inmitten des Wasserschutzgebietes Anzing-Forstinning. Dies betrifft die erweiterte Wasserschutzzone III A und III B. In der Verordnung des Landratsamtes Ebersberg ((Aktenz. 44/863-2 Anzing 1/V Bd. IV) über vorgenanntes Schutzgebiet sind die verbotenen oder nur beschränkt zulässigen Handlungen geregelt. Dargestellt werden die Verordnungen bei Eingriffen in den Untergrund, bei Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (z. B. Öle zur Anlagenkühlung), für das Errichten oder Erweitern von baulichen Anlagen und für die landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen sowie gärtnerischen Flächennutzungen (Kahlschlag, Rodung, etc.). Grundwasser − ein verborgener Schatz − gehütet will er sein! Vom natürlichen Schutz des Grundwassers profitieren wir und unsere Nachkommen − solange die reinigenden Bodenschichten über ihm intakt bleiben und nicht überfordert werden. Denn auf die Verschmutzungen reagiert das Grundwasser empfindlich und mit sehr langem Gedächtnis. Im Allgemeinen ist das Grundwasser durch die Bodenüberdeckung gegen den Eintrag unerwünschter Stoffe gut geschützt. Mit seinen Filter- und Abbauprozessen schützt ein biologisch intakter Boden das Grundwasser vor Verunreinigungen: Je dicker die Bodenschicht und der Bewuchs (hier ideal, da Mischwald), desto besser der Schutz. Das Bauvorhaben ist ein erheblicher, schwerwiegender und nachhaltiger Eingriff in diese Schutzschicht. Schädliche Bodenveränderungen aller Art (z.B. Gründungen, Fundamente, Rodungen, Zufahrtswegung, etc.) können die Schutzfunktion des Bodens verringern oder sogar aufheben. Schadstoffe können dann ins Grundwasser eindringen und dieses verunreinigen. Die Sanierung derartiger Schäden ist aufwendig und teuer. Grundwasser verdient unsere Achtung und braucht unsere Vorsicht − letztlich für uns selbst und unsere Nachkommen. Deshalb keine WKA in Wasserschutzgebiete und deren Einzugsgebiete. Quellen: Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Wasserversorgung Anzing-Forstinning, Landratsamt Ebersberg, Bayrisches Landesamt für Umwelt, etc.
Seite 1 | Seite 2 | Seite 3 | Seite 4 | Seite 5 | Seite 6 | Seite 7 | Seite 8 | Seite 9 | Seite 10