Landschaftsschutz Ebersberger Land e.V. Gebührenordnung
Beitragsordnung des Vereins Landschaftsschutz Ebersberger Land e.V.
§1 Grundsätze
Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Entrichtung der Aufnahmegebühren und Beiträge des Vereins. Die jeweiligen Aufnahmegebühren und Beiträge des Vereins müssen in dieser Beitragsordnung festgeschrieben werden. Die Beitragsordnung muss jedem Mitglied bei der Beitrittserklärung bekannt gemacht werden.
§2 Aufnahmegebühren und Verwendung
Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung für die Aufnahme im Verein eine Aufnahmegebühr festlegen, die von jedem neuen Mitglied einmalig beim Eintritt in den Verein zu entrichten ist.
Die Aufnahmegebühren stehen der Vereinskasse in voller Höhe zur satzungsmäßigen Verwendung zu Verfügung.
§3 Vereinsbeitrag und Verwendung
Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und steht der Vereinskasse in voller Höhe zur satzungsmäßigen Verwendung zur Verfügung. Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Vereinsbeitrag, ab 01. Juli der halbe Vereinsbeitrag zu entrichten.
Einmal gezahlte Beiträge werden insbesondere bei Austritt, Ausschluss oder Tod nicht zurückerstattet.
§4 Aufnahmegebühren und Beiträge
1. Aufnahmegebühr
Derzeit sind keine Aufnahmegebühren zu entrichten.
2. Vereinsbeitrag: Ab dem Kalenderjahr 2024 beträgt ein freiwillig zu entrichtender Vereinsbeitrag für das Kalenderjahr 2024 den Betrag € 12,00 pro Vereinsmitglied.
Ab einschließlich dem Kalenderjahr 2025 beträgt der verpflichtend zu entrichtende Vereinsbeitrag für das Kalenderjahr den Betrag € 12,00 pro Vereinsmitglied.
§5 Beitragsentrichtung
Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Abbuchungsverfahren im 1. Quartal eines jeden Jahres.
Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei.
§6 Beitragsverwaltung
Die Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden zu diesem Zwecke nach den geltenden datenschutz-rechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert.
Bei Änderung der Bankverbindung verpflichtet sich das Mitglied, dies dem Verein unverzüglich bekannt zu geben.
Die Kosten die durch eine Nichtbekanntgabe entstehen trägt das Mitglied.
§7 Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.