Landschaftsschutz Ebersberger Land e.V. Gebührenordnung
Beitragsordnung des Vereins Landschaftsschutz Ebersberger Land e.V. §1 Grundsätze Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Entrichtung der Aufnahmegebühren und Beiträge des Vereins. Die jeweiligen Aufnahmegebühren und Beiträge des Vereins müssen in dieser Beitragsordnung festgeschrieben werden. Die Beitragsordnung muss jedem Mitglied bei der Beitrittserklärung bekannt gemacht werden. §2 Aufnahmegebühren und Verwendung Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung für die Aufnahme im Verein eine Aufnahmegebühr festlegen, die von jedem neuen Mitglied einmalig beim Eintritt in den Verein zu entrichten ist. Die Aufnahmegebühren stehen der Vereinskasse in voller Höhe zur satzungsmäßigen Verwendung zu Verfügung. §3 Vereinsbeitrag und Verwendung Der Vereinsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und steht der Vereinskasse in voller Höhe zur satzungsmäßigen Verwendung zur Verfügung. Bei Eintritt bis zum 30. Juni ist der volle Vereinsbeitrag, ab 01. Juli der halbe Vereinsbeitrag zu entrichten. Einmal gezahlte Beiträge werden insbesondere bei Austritt, Ausschluss oder Tod nicht zurückerstattet. §4 Aufnahmegebühren und Beiträge 1. Aufnahmegebühr Derzeit sind keine Aufnahmegebühren zu entrichten. 2. Vereinsbeitrag Derzeit ist kein Vereinsbeitrag zu entrichten. §5 Beitragsentrichtung Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt im Abbuchungsverfahren im 1. Quartal eines jeden Jahres. Mitglieder unter 18 Jahren sind beitragsfrei. §6 Beitragsverwaltung Die Beitragsverwaltung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die persönlichen Daten der Mitglieder werden zu diesem Zwecke nach den geltenden datenschutz-rechtlichen Bestimmungen elektronisch gespeichert. Bei Änderung der Bankverbindung verpflichtet sich das Mitglied, dies dem Verein unverzüglich bekannt zu geben. Die Kosten die durch eine Nichtbekanntgabe entstehen trägt das Mitglied. §7 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.